Berechnung Einkommensteuer, Grundtarif (Steuerklasse 1)

mit preisbereinigtem historischem Vergleich
zur Veraunschaulichung des Effekts der "Kalten Progression"

© Robert Lummert, 2013 - 2024

Zur Verwendung: anzeigen

Zunächst das Steuerjahr auswählen und das in diesem Jahr erzielte (erhoffte, etc.) Einkommen eintragen. Dann das Vergleichsjahr auswählen, dessen Steuerregeln inflationsbereinigt angewandt werden sollen. Das Einkommens-Equivalent für das Vergleichsjahr wird dann in der untersten Zeile des grauen Bereichs ausgegeben. Im hellgrünen Bereich unten links werden die im Steuerjahr tatsächlich anfallenden Steuern ausgegeben, im dunkelgrünen Bereich unten rechts die Steuern, die inflationsbereinigt im Vergleichsjahr angefallen wären, wieder zurückgerechnet auf das Steuerjahr. So lassen sich kalte Progression und allgemeine Bewegungen in der Besteuerung durch die Steuertabelle besser bewerten (hoffe ich).

Steuerjahr (1)
Zu versteuerndes Einkommen

Vergleichsjahr:

(1)

Anmerkungen: anzeigen

  • Die auswählbaren Steuerjahre sind auf die Euro-Ära beschränkt (Faulheit des Programmierers). Die Vergleichsjahre können aber bis in die DM-Zeit (zurzeit 1958) gewählt werden. Die entsprechenden Steuerformeln sollen nach und nach bis zur Gründung der BRD 1949 implementiert werden, so sich verlässliche Quellen finden.
  • (1) Zu der Auswahl von Steuerjahr und Vergleichsjahr sind jeweils Kanzler(in) und Regierungskoalition angegeben, die zum 01.11. des Steuerjahres im Amt waren. Bis Ende des Steuerjahres muss die Steuerformel endgültig beschlossen sein, damit die Steuererklärungen im Folgejahr bearbeitet werden können. Zwei Monate nach Regierungsbildung werden hier als Minimum angenommen, um ein entsprechendes Änderungsgesetz noch durch das Parlament zu bringen (wenn man denn will). Von der derzeitigen, am 17.12.2013 vereidigten, schwarz-roten Regierung wird angenommen, dass sie bis zum Ende der regulären Legislaturperiode im Amt bleibt, und ihre zuletzt getätigte Aussage, die für 2014 geltende Steuerformel ohne Anpassungen beizubehalten, bis 2017 Bestand hat.
  • Natürlich ist die Grundtabelle nicht der einzige Faktor, der die tatsächliche Besteuerung beeinflusst. Verschiedene Freibeträge, Regeln zur Absetzbarkeit von Ausgaben und die Ausgestaltung der anderen Steuerklassen (abseits Klasse 1) spielen eine erhebliche Rolle. Die Grundtabelle ist aber der eine Faktor, der ertsteinmal fast alle Steuerbürger betrifft. Wenigstens hier ein wenig Vergleichbarkeit zu schaffen, ist das Ziel dieses kleinen Online-Rechenspiels.
  • Zum Kaufkraftvergleich wird die allgmeine Inflationsrate des Statistischen Bundesamtes verwendet, die die Preisbewegungen bei einem virtuellen Durchschnittsbürger abbildet (siehe etwa den repräsentativen Warenkorb). Wer in einer kleineren, energieeffizienten Wohnung wohnt, und einen kurzen Weg zur Arbeit hat, wird von den im letzten Jahrzehnt überproportional gestiegenen Energiekosten meist weniger betroffen sein. Wer eine große oder auch nur schlecht isolierte Wohnung bewohnt und lange Wege pendel muss, um Geld zu verdienen, hat überdurchschnittlich viele Kostensteigerungen zu tragen. Wer seine Wohnung oder das bewohnte Haus besitzt, oder auf dem Land wohnt, bekommt von den stark ansteigenden Mieten rund um die Städte nicht viel mit, und vice versa. Auch diese Effekte können hier nicht berücksichtigt werden. Weiterhin wird die Zusammensetzung und Gewichtung des repräsentativen Warenkorbes in Deutschland vom Bundesmat für Staistik regelmäßig angepasst, und die daraus berechnete Inflaion unterliegt so einer gewissen Willkür des Amtes und seiner Funktionäre.
  • Zuletzt ist natürlich das eigene Einkommen und die darauf entfallende Steuer nicht der einzige Schlüssel zum Glück. Wer aber, wenn nicht nur Steuern, sondern auch andere Verpflichtungen das Konto geplündert haben, mit eher zu wenig zum Leben dasteht, wird die Abgaben, die für die staatlichen Gemeinschaftsaufgaben von ihr/ihm erhoben werden, nicht vernachlässigen können.
  • Dieser Rechner will neutral sein. Über die Jahrzehnte wird man von allen angegebenen, den Steuersatz entscheidenden Koalitionen IMHO auch keine einheitlichen Entscheidungs-Richtungen finden. Wer meint, dass ich den Grundsatz der Neutralität an irgendeinem Punkt verletze, teile mir dies bitte mit (s.u., Email-Adresse). Ich werde versuchen, auf ernstgemeinte Kritik einzugehen, und Stellung nehmen.

Kritik erbeten:
 

Datengrundlagen:

  1. Einkommensteuer: Grundsätzlich regelt §32a des Einkommensteuer-Gesetzes die Besteuerung nach der Grundtabelle. Hier werden regelmäßig Änderungen vorgenommen, die die Berechnungs-Formel betreffen. Gesetze und Gesetzesänderungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind hier (Bundesgesetzblatt) online zugänglich. Welche Formel letztendich für ein Steuerjahr (=Veranlagungszeitraum) relevant ist, regelt oft auch §52 (Anwendungsvorschrift) des EStG.
    • 1949-1957 (nicht implementiert): Bis 1957 gab es keine bundeseinheitlich Einkommen-Besteuerung. Hinweise zu Quellen der Länder-spezifischen Regelungen aus diesem Zeitraum sind unter der angegebenen Email stets wilkommen.
    • 1958-1996: Nach einer Aufstellung des Bundesministeriums der Finanzen zu Einkommensteuertarifen ab 1958 vom 27. Februar 2004.
    • 1997: Neufassung "Einkommensteuergesetz 1997" vom 16.04.1997, §32a (1). Übernimmt Steuerformel von 1996.
    • 1998: Neufassung "Einkommensteuergesetz 1997" vom 16.04.1997, §52 (22b) Nr. 1.
    • 1999: "Steuerentlastungsgesetz 1999" vom 19.12.1998, Artikel 1 Nr. 2. Rundung unverändert aus §32a seit letzter Neufassung 1997.
    • 2000: "Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften" vom 22.12.1999, Artikel 1, Nr. 18. Rundung unverändert aus §32a seit letzter Neufassung 1997.
    • 2001: "Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung" vom 23.10.2000, Artikel 1, Nr. 15
    • 2002, 2003: "Neufassung des Einkommensteuergesetzes" vom 19.10.2002, §32a und §52 Anwendungsvorschrift (42)
    • 2004: "Haushaltsbegleitgesetz 2004" vom 29.12.2003, Artikel 9, Nr. 24.
    • 2005, 2006: "Haushaltsbegleitgesetz 2004" vom 29.12.2003, Artikel 9, Nr. 33g. Für das Steuerjahr 2006 wurden keine Änderungen vorgenommen.
    • 2007, 2008: Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006, Artikel 1, 12. Teil. Für 2008 wurden keine Änderungen beschlossen
    • 2009: "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" vom 02.03.2009, Artikel 1, 1. Teil.
    • 2010-2012: "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" vom 02.03.2009, Artikel 1, 4. Teil. Für die Steuerjahre 2011 und 2012 wurden keine Änderungen vorgenommen.
    • 2013: "Gesetz zum Abbau der kalten Progression" vom 20.02.2013, Artikel 1 Nr. 1, a).
    • 2014: "Gesetz zum Abbau der kalten Progression" vom 20.02.2013, Artikel 1 Nr. 1, b).
    • 2015: Mit dem "Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags" vom 16. Juli 2015 wurde der Grundfreibetrag für 2015 auf 8472 € angehoben.
    • 2016: Der Grundfreibetrag wurde für 2016 auf 8652 € angehoben und die restliche Steuertabelle ebenfalls geringfügig der Inflation angepasst.
    • 2017: Der Grundfreibetrag wurde für 2017 auf 8820 € angehoben und die restliche Steuertabelle ebenfalls geringfügig der Inflation angepasst.
    • 2018: "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen", BGBl 2016 Teil I, ab S. 3000, Artikel 9.
    • 2019: "Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen(Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)", BGBl 2018 Teil I, ab S. 2210, Artikel 1.
    • 2020: "Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen(Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)", BGBl 2018 Teil I, ab S. 2210, Artikel 3.
    • 2021: Vorerst wird die Steuerformel für 2020 angenommen.
  2. Inflation/Teuerungsrate: Lange Reihe ab 1948 vom Statistischen Bundesamt, verwendet wurde die 2017 veröffentlicht Version, 2017 selbst folgt zZ Presse-Veröffentlichungen, 2018 ist auf Basis der vorangegangenen 10 Jahre gemittelt. Die Rate in Prozent wird berechnet nach
    (Idx_Jahr/Idx_Vorjahr - 1) * 100
    Ab 1992 werden die Zahlen für alle Haushalte der wiedervereinigten BRD verwendet, 1963 bis 1991 die Zahlen für alle Haushalte der alten BRD, bis 1962 die Zahlen für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Es gibt hier über die dargestellten Jahrzehnte leider keinen durchgängig einheitlichen Erhebungs-Modus). Derzeit werden nur die Werte ab 1958 verwendet, da vor 1958 die Einkommensteuer nicht bundeseinheitlich geregelt war und deshalb keine eindeutige Formel für diese Jahre existiert.
    • 1949: -1.10%
    • 1950: -6.40%
    • 1951: 7.60%
    • 1952: 2.10%
    • 1953: -1.70%
    • 1954: 0.40%
    • 1955: 1.40%
    • 1956: 2.80%
    • 1957: 2.00%
    • 1958: 2.30%
    • 1959: 0.60%
    • 1960: 1.60%
    • 1961: 2.50%
    • 1962: 2.80%
    • 1963: 3.00%
    • 1964: 2.40%
    • 1965: 3.20%
    • 1966: 3.30%
    • 1967: 1.90%
    • 1968: 1.60%
    • 1969: 1.80%
    • 1970: 3.60%
    • 1971: 5.20%
    • 1972: 5.40%
    • 1973: 7.10%
    • 1974: 6.90%
    • 1975: 6.00%
    • 1976: 4.20%
    • 1977: 3.70%
    • 1978: 2.70%
    • 1979: 4.10%
    • 1980: 5.40%
    • 1981: 6.30%
    • 1982: 5.20%
    • 1983: 3.20%
    • 1984: 2.50%
    • 1985: 2.00%
    • 1986: -0.10%
    • 1987: 0.20%
    • 1988: 1.20%
    • 1989: 2.80%
    • 1990: 2.60%
    • 1991: 3.70%
    • 1992: 5.04%
    • 1993: 4.51%
    • 1994: 2.64%
    • 1995: 1.76%
    • 1996: 1.33%
    • 1997: 1.97%
    • 1998: 0.90%
    • 1999: 0.64%
    • 2000: 1.40%
    • 2001: 2.00%
    • 2002: 1.35%
    • 2003: 1.09%
    • 2004: 1.68%
    • 2005: 1.53%
    • 2006: 1.62%
    • 2007: 2.28%
    • 2008: 2.57%
    • 2009: 0.33%
    • 2010: 1.08%
    • 2011: 2.15%
    • 2012: 2.00%
    • 2013: 1.44%
    • 2014: 1.02%
    • 2015: 0.50%
    • 2016: 0.50%
    • 2017: 1.49%
    • 2018: 1.76%
    • 2019: 1.40%
    • 2020: 0.50%
    • 2021: 3.10%
    • 2022: 6.89%
    • 2023: 1.85% = Durchschnitt 2013 bis 2022
    • 2024: 1.85% = Durchschnitt 2013 bis 2022
  3. €-DM-Umrechung: Um Beträge für Steuerformeln in DM umzurechnen, und wieder zurück, wird der offizielle Umrechnungskurs von
    1 € = 1,95583 DM
    verwendet.